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Staatliche Intervention/Einmischung oder autonome Selbstbestimmung bei
Eintritt des Vorsorgefalls? Es
gilt, staatliche Einmischung zu Gunsten privater Selbstbestimmung zu verhindern
und sich so auch für den Pflege- oder Krankheitsfall weitest
gehende Freiheit zu erhalten. Ausgangssituation
ist -
eine schwere körperliche oder seelische oder geistige Erkrankung oder -
ein Unfall mit
der Folge, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, sich um seine
persönlichen Belange zu kümmern. Es
entsteht Regelungsbedarf: im Bereich der Personensorge und der
Vermögenssorge. P
e r s o n e n s o r g e umfasst etwa - das Recht der
Aufenthaltsbestimmung, - Wohnsitzwahl, -.Wahl
eines Krankenhauses oder eines Pflegeheimes - Postangelegenheiten:
Entgegennahme und Öffnen der Post - das Recht der Gesundheitssorge, - Entscheidungen bei der
medizinischen Behandlung - Arztwahl - Zustimmung zu medikamentöser
Behandlung - zu lebensnotwendiger Diagnostik und
Therapie Beispiele: -
Psychiatrische Behandlung in geschlossener Klinik -
Herzkatheterdiagnostik -
Beinamputation V
e r m ö g e n s s o r g e umfasst etwa die Befugnis, - über
Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen, - Vermögensverwaltung,
etwa Wertpapierverwaltung -
Geschäfts- und Firmenanteile -
Zahlungen anzunehmen und vorzunehmen, - Verbindlichkeiten
einzugehen, also auch Kreditverträge abzuschließen oder prolongieren zu lassen, - Versorgungsangelegenheiten zu regeln - Rente, Pension - etc., -
Heimverträge abzuschließen, -
Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden etc. In
einem solchen so genannten V o r s o
r g e f a l l wird
ein befasstes Betreuungsgericht wie folgt verfahren: Es
wird prüfen, ob Vertrauenspersonen - Ehepartner, Lebenspartner, sonstige
Angehörige - vorhanden sind - tatsächliche Versorgung - wie etwa Pflege - in gewissem Umfang sicher gestellt ist; Rechtserhebliche
Handlungen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und in engem Rahmen
möglich. Ist etwa Bankvollmacht erteilt, so kann in deren Rahmen verfügt
werden. Allerdings bestehen insoweit möglicherweise Einschränkungen, auf die
weiter unten noch einzugehen sein wird. Ist
keine umfassende Vorsorgeregelung - also auch für den Bereich der Personensorge
- getroffen, können wesentliche Regelungserfordernisse nicht erfüllt werden. Der
Staat leitet ein gerichtliches Betreuungsverfahren ein, im Rahmen dessen ein
Betreuer bestellt wird ! Betreuungsgericht
beauftragt einen Psychiater mit der Erstellung eines Gutachtens mit u. a.
folgenden Fragestellungen: - Welche Erkrankung liegt bei dem Betroffenen vor? - Kann der Betroffene auf Grund der etwaigen Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen? - Ist die Bestellung eines Betreuers und ggfs. mit welchen Aufgabenkreisen erforderlich? Der
Psychiater wird den Betroffenen eingehend explorieren, also befragen und
untersuchen, und dem Gericht das Ergebnis umfassend mitteilen. Bereits
an dieser Stelle wird der Stellenwert eines solchen Verfahrens deutlich: Es
werden intimste Fakten ermittelt und dem Gericht übermittelt und
sind somit aktenkundig. Nicht
zu unterschätzen auch insoweit, als unter bestimmten Voraussetzungen
Akteneinsicht durch Dritte möglich ist! Betreuungsgericht
ermittelt Personen, die zur Übernahme einer Betreuung geeignet und bereit sind: - Angehörige, - ehrenamtliche Betreuer, - Betreuungsvereine, - Berufsbetreuer. Also
nicht auszuschließen, dass ein völlig Fremder die persönlichen Angelegenheiten
als Betreuer wahrnimmt! Angehöriger
scheidet als möglicher Betreuer unter Umständen aus wegen Interessenkonflikts,
etwa, weil Ansprüche untereinander bestehen - z. B. Unterhaltsansprüche eines
volljährigen Sohnes gegen seinen Vater oder umgekehrt. B
e t r e u e r nimmt nun alle Aufgaben wahr: - finanzielle Angelegenheiten, - Zahlung aller Kosten, - Zuteilung des
Bargeld-/Taschengeldbetrages, (!) - Entscheidung über operative
Eingriffe, Medikamentengabe, - Aufnahme in ein Pflege- oder
Seniorenheim, - Einweisung in eine geschlossene
psychiatrische Klinik. Der
Kontrolle durch das Betreuungsgericht unterliegt der Betreuer auf Grund von
Berichts- und Genehmigungserfordernissen bei - Verfügung über Grundstücke, - Erwerb und Veräußerung von
Wertpapieren, - Erbauseinandersetzungen - Kündigung von
Wohnraummietverhältnissen Das
Ausmaß staatlicher Einmischung tritt spätestens an dieser Stelle deutlich
zutage: Es
kommt zum Wegfall der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen: - Bestellung des gerichtlichen Betreuers, der in bestimmten, z. B. wirtschaftlich wichtigen Fragen, wiederum der Genehmigung des Gerichts bedarf. Beispiel: Wertpapiere
sind grundsätzlich nur mündelsicher (festverzinslich) anzulegen - auch dies nur
mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung -. Anderweitige
Anlage ist nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen - und selbstverständlich
auch mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung - zulässig . Wirtschaftlich
hoch relevanter Zeitverlust - z. T. mehrere Monate Bearbeitungszeit bei Gericht
-. Statt dessen bestehen Möglichkeiten zur Vorsorge: Autonome
Selbstbestimmung durch Erteilung einer entsprechend geeigneten Vollmacht : Das
Betreuungsgericht bestellt keinen Betreuer, soweit die Angelegenheiten des
Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden können.
Voraussetzung
aber auch hier wieder: Bevollmächtigter
ist geeignet und bereit: - kein Interessenkonflikt - Kenntnisse über die persönlichen
Verhältnisse des Vollmachtgebers - gewisse Erfahrung im Rechtsverkehr
Vollmacht
entspricht den gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt: Etwa
erteilte B a n k v o l l m a c h t e n reichen aber u. U. nicht aus: - nur Befugnis, über bestimmtes Kontoguthaben zu verfügen; - bereits Prolongierung eines Kredites und erst recht der Abschluss eine Kreditvertrages problematisch G
e n e r a l v o l l m a c h t e n decken oftmals den Bereich der Personensorge -
Aufenthaltsbestimmungsrecht/Gesundheitssorge - nicht ab. Schwierigkeiten
auch bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum
Zeitpunkt der Vollmachtserteilung: Können
diese nicht behoben werden, ist deren Wirksamkeit fraglich und damit rechtlich
unsicher. Bleiben
die Zweifel des Richters bestehen, wird er die etwa erteilte Vollmacht nicht
akzeptieren und einen Betreuer bestellen ! Vermeidung
durch Erteilung einer so genannten Vorsorgevollmacht und
damit Realisierung autonomer Selbstbestimmung. Erteilung
gerade für den Fall, dass der Vollmachtgeber seine persönlichen Angelegenheiten
nicht mehr selbst wahrnehmen kann; Folge: Betreuung entbehrlich ! Das
Gesetz räumt dem mündigen Bürger die Möglichkeit ein, für den Krankheits- oder
Pflegefall umfassend vorzusorgen und so ungewollte staatliche Intervention zu
verhindern. Diese Chance sollten wir nutzen! Unerwünschte
Folgen staatlicher Einmischung sind also vermeidbar. Der
ausgewählte Bevollmächtigte kann bereits im Vorfeld bis ins Detail angewiesen
werden, was im Fall der Fälle zu tun ist. - Aufenthaltsort festlegen - Kranken-/Pflegeheim aussuchen - Zustimmung zu medizinischer Behandlung erteilen oder versagen - ordnungsgemäße Behandlung und Pflege überwachen - Patientenverfügung Geltung verschaffen - Leidensminderung/Behandlungsabbruch - Verwaltung des Vermögens wie etwa Entscheidungen betreffend die Anlage von Wertpapieren und der Verwaltung des Depots - über Immobilien verfügen. Auswahl
des Bevollmächtigten: - Vertrauensperson - Angehöriger der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwalt/Notar), der naturgemäß auf die Wahrnehmung fremder Angelegenheiten spezialisiert ist. - Idealer Weise verfügt der Bevollmächtigte über einschlägige Kenntnisse auch für den Bereich der medizinischen Angelegenheiten. Form der Vollmachtserteilung: -
Gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. -
Notarielle Beurkundung zu empfehlen wegen - weit reichender Wirkung - durch den Notar erteilter Beratung - Feststellung der Geschäftsfähigkeit - Festlegung des Inhaltes speziell zur Vermeidung der Betreuerbestellung: z. B. keine Schenkungen zulässig! - höhere Akzeptanz bei etwa befasstem Betreuungsgericht - Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Vollmachten
zur Verfügung über Grundbesitz und zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen
müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden. |