... mehr zum HonorarDie wichtigsten Veränderungen des RVG gegenüber der BRAGO im Bereich des Zivilrechts |
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BeratungsgebührAußergerichtliche VertretungGerichtliche TätigkeitDas RVG kennt keine Beweisgebühr mehr. Im Gegenzug werden die Prozessgebühr und die Verhandlungsgebühr angehoben:1. Instanz:(0,8 bei vorzeitiger Beendigung) Berufung/Revision (anders für BGH-Anwalt):(1,1 für vorzeitig Beendigung) |
TerminsgebührDer Tatbestand der Terminsgebühr wurde erweitert. Die Terminsgebühr entsteht stets auch für die Teilnahme des Rechtsanwaltes im selbständigen Beweissicherungsverfahren.Sie entsteht (nach Prozeßauftrag) auch bereits dann, wenn der Anwalt an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes EinigungsgebührAnders als die Vergleichsgebühr setzt die Einigungsgebühr kein wechselseitiges Nachgeben mehr voraus. Die Einigungsgebühr entsteht für den Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie fällt lediglich dann nicht an, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.VersäumnisurteilErscheint eine Partei nicht und ergeht daraufhin Versäumnisurteil, fällt erstinstanzlich eine 0,5 Terminsgebühr an.Sind beide Parteien erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten und ergeht dann Versäumnisurteil, weil eine Partei erklärt, nicht handeln zu wollen (Flucht in die Säumnis), fällt eine 1,2 Terminsgebühr an. Wird nach Erlass des Versäumnisurteils zur Hauptsache streitig verhandelt, so bleibt es in der Summe bei der Terminsgebühr, die auch ohne die Säumnis entstanden wäre. Anders als nach der BRAGO findet hier keine Addition für die unstreitige und streitige Verhandlung statt Selbständiges BeweisverfahrenNach der BRAGO gehörte das selbständige Beweisverfahren zum - gebührenrechtlichen - Rechtszug der Hauptsache. Anders nach dem RVG. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr auf die Gebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet wird - nicht jedoch die Terminsgebühr. Die Terminsgebühr kann also im Hauptsacheverfahren zusätzlich entstehen (VV RVG Teil 3 Vorbem. Abs. 5).Ist lediglich ein selbständiges Beweissicherungsver- fahren anhängig (noch kein Hauptsacheverfahren), belief sich die Vergleichsgebühr auf eine 10/10 Gebühr. Zukünftig entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 i.V.m Nr 1003 VV RVG). Verfahrens- bzw. EinigungsdifferenzgebührGemäß § 32 Abs. 2 BRAGO entstand eine 0,5 Prozessgebühr für den Antrag einer Einigung der Parteien über einen nicht rechtshängigen Anspruch zu protokollieren. Nach dem RVG entsteht eine 0,8 Verfahrensgebühr bereits dann, wenn lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden. Ein Protokollierungs- antrag ist also nicht mehr erforderlich (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG).Werden in einem Zivilprozess nicht anhängige Ansprüche mit verglichen, so kann nach dem Wert der mit verglichenen nicht anhängigen Ansprüche eine 1,5 Einigungsgebühr entstehen. Mehrere AuftraggeberZukünftig wird die Erhöhungsgebühr nicht mehr in Höhe von 3/10 auf die Ausgangsgebühr berechnet. Sie beträgt vielmehr (unabhängig von der Ausgangsgebühr) pro weiteren Auftraggeber 0,3 Gebühren (maximal 2,0 Zusatzgebühren). |