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Die wichtigsten Veränderungen des RVG gegenüber der BRAGO im Bereich des Zivilrechts










Beratungsgebühr

  • Für die Beratung bleibt es bei dem Gebührenrahmen 0,1 bis 1,0.
  • Die Kappungsgrenze für die Erstberatung gilt nur noch, wenn der Mandant Verbraucher ist. Die Kappungsgrenze wird von 180,00 € auf 190,00 € erhöht.
  • Ab 01.07.2006 sieht das Gesetz keinen Gebührenrahmen mehr vor. Der Rechtsanwalt soll für den Bereich der außergerichtlichen Beratung mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung abschließen. Tut er dies nicht, erhält er ab dem 01.07.2006 für eine Beratung nur noch eine Vergütung nach den Vorschriften des BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht dem Rechtsanwalt (ohne Gebührenvereinbarung) maximal eine Gebühr von 250,00 € (Erstberatung: 190,00 €) zu.
  • Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt zukünftig eine Gebühr zwischen 0,5 und 1,0 (bisher 0,5).


  • Außergerichtliche Vertretung

  • Für die außergerichtliche Vertretung (Prozessmandat noch nicht erteilt), entfällt die Besprechungsgebühr. Es kommt nur noch eine Geschäftsgebühr zur Abrechnung. Der Gebühren- rahmen beträgt 0,5 bis 2,5 Gebühren. Obwohl die Mittelgebühr bei 1,5 Gebühren liegt, kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist.
  • Für die Bestimmung der Gebührenhöhe ist als neues Kriterium das Haftungsrisiko aufgenommen worden.
  • Die Geschäftsgebühr ist nur noch zur Hälfte - höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
  • Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung (mit dem Mandanten oder dem Gegner) über die Höhe der Geschäftsgebühr muss das Gericht ein Gutachten des Kammervorstandes einholen.
  • Einigungsgebühr (Klage noch nicht anhängig): 1,5 Gebühren (wie bisher Vergleichsgebühr)


  • Gerichtliche Tätigkeit

    Das RVG kennt keine Beweisgebühr mehr. Im Gegenzug werden die Prozessgebühr und die Verhandlungsgebühr angehoben:

    1. Instanz:

  • 1,3 Verfahrensgebühr
       (0,8 bei vorzeitiger Beendigung)
  • 1,2 Terminsgebühr
  • 1,0 Einigungsgebühr (Einigung nach Anhängigkeit)


  • Berufung/Revision (anders für BGH-Anwalt):

  • 1,6 Verfahrensgebühr
       (1,1 für vorzeitig Beendigung)
  • 1,2 Terminsgebühr
  • 1,3 Einigungsgebühr


  • Terminsgebühr

    Der Tatbestand der Terminsgebühr wurde erweitert. Die Terminsgebühr entsteht stets auch für die Teilnahme des Rechtsanwaltes im selbständigen Beweissicherungsverfahren.
    Sie entsteht (nach Prozeßauftrag) auch bereits dann, wenn der Anwalt an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes

    Einigungsgebühr

    Anders als die Vergleichsgebühr setzt die Einigungsgebühr kein wechselseitiges Nachgeben mehr voraus. Die Einigungsgebühr entsteht für den Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie fällt lediglich dann nicht an, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

    Versäumnisurteil

    Erscheint eine Partei nicht und ergeht daraufhin Versäumnisurteil, fällt erstinstanzlich eine 0,5 Terminsgebühr an.
    Sind beide Parteien erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten und ergeht dann Versäumnisurteil, weil eine Partei erklärt, nicht handeln zu wollen (Flucht in die Säumnis), fällt eine 1,2 Terminsgebühr an.
    Wird nach Erlass des Versäumnisurteils zur Hauptsache streitig verhandelt, so bleibt es in der Summe bei der Terminsgebühr, die auch ohne die Säumnis entstanden wäre. Anders als nach der BRAGO findet hier keine Addition für die unstreitige und streitige Verhandlung statt

    Selbständiges Beweisverfahren

    Nach der BRAGO gehörte das selbständige Beweisverfahren zum - gebührenrechtlichen - Rechtszug der Hauptsache. Anders nach dem RVG. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr auf die Gebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet wird - nicht jedoch die Terminsgebühr. Die Terminsgebühr kann also im Hauptsacheverfahren zusätzlich entstehen (VV RVG Teil 3 Vorbem. Abs. 5).
    Ist lediglich ein selbständiges Beweissicherungsver- fahren anhängig (noch kein Hauptsacheverfahren), belief sich die Vergleichsgebühr auf eine 10/10 Gebühr. Zukünftig entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 i.V.m Nr 1003 VV RVG).

    Verfahrens- bzw. Einigungsdifferenzgebühr

    Gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO entstand eine 0,5 Prozessgebühr für den Antrag einer Einigung der Parteien über einen nicht rechtshängigen Anspruch zu protokollieren. Nach dem RVG entsteht eine 0,8 Verfahrensgebühr bereits dann, wenn lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden. Ein Protokollierungs- antrag ist also nicht mehr erforderlich (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG).
    Werden in einem Zivilprozess nicht anhängige Ansprüche mit verglichen, so kann nach dem Wert der mit verglichenen nicht anhängigen Ansprüche eine 1,5 Einigungsgebühr entstehen.

    Mehrere Auftraggeber

    Zukünftig wird die Erhöhungsgebühr nicht mehr in Höhe von 3/10 auf die Ausgangsgebühr berechnet. Sie beträgt vielmehr (unabhängig von der Ausgangsgebühr) pro weiteren Auftraggeber 0,3 Gebühren (maximal 2,0 Zusatzgebühren).